OLG KARLSRUHE
Az.: 10 U 24/98
Urteil vom 24.07.1998
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Az.: 7 O 343/96
In Sachen wegen Schadensersatzes hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1997 – 7 0 343/96 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 20.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. April 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Beklagte 75 %, der Kläger hat 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt DM 20.000, derjenige des Klägers DM 6.666,–.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen,
da das Urteil der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, mit der er Klagabweisung anstrebt, ist ebenso zulässig wie die Berufung des Klägers, der ein um DM 11.666,66 höheres Schmerzensgeld begehrt. Während die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war, hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte dem Grunde nach zu 50 % für die Folgen des Unfalls vom 20.06.1993 einzustehen hat und dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils ein angemessenes Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger hat gemäß §§ 823, 847 BGB, 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 StVO, 254 BGB Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Der Beklagte hat den Unfall (mit)verschuldet, weil er als Fahrer des Fahrzeugs, aus dem der Kläger während der Fahrt herausgestürzt ist und sich schwere Ver[…]