AG Pankow-WeiÃensee, Az.: 6 C 64/16, Urteil vom 05.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Mieter der Wohnung …. Er übernahm im Sinne des § 563 BGB die Wohnung von seinen verstorbenen Eltern. Die Beklagte wurde durch rechtsgeschäftlichen Erwerb Vermieter der Wohnung. Am 17.07.2015 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Schreiben, in dem diese die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 807,87 ⬠auf 929,05 ⬠mit Wirkung zum 01.10.2015 verlangte. Der Kläger stimmte diesem Verlangen zunächst zu. Mit einem Schreiben vom 27.08.2015 widerrief er diese Zustimmung. Die Vermieterin erwiderte darauf mit einem Schreiben vom 31.08.2015, dass sie dem Widerruf des Klägers nicht zustimmen könne. Der Kläger zahlte den Erhöhungsbetrag nicht. Er erhielt daraufhin Mahnungen von der Beklagten und zahlte schlieÃlich die streitigen rückständigen Monatsbeträge von 121,18 ⬠für die Zeit seit dem 01.10.2015 sowie den laufenden Erhöhungsbetrag ab 01.03.2016 unter Vorbehalt der Rückzahlung. Die anteiligen Zahlungen des Klägers für die Zeit ab einschlieÃlich Oktober 2015 bis einschlieÃlich Juli 2016 bilden den Gegenstand des Klageantrags zu 1.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.211, 80 ⬠zu zahlen,
2. festzustellen, dass die vom Kläger für die Wohnung … geschuldete Nettokaltmiete seit dem 01.08.2016 unverändert 807,87 ⬠monatlich beträgt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Ãnderung auf ein Leitungsbegehren für die bereits gezahlten Raten jedenfalls zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Widerrufsrecht für die von ihm zuvor erklärte Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht zu.
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 355 BGB in Verbindung mit den §§ 312 c, 312 g BGB, Â[…]