Amtsgericht Ebersberg
Az: 2 C 820/98 Urteil
Verkündet am 28.10.98
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht – Streitgericht – Ebersberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.98 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 99,80 nebst 4 % Zinsen aus DM 49,90 seit 07.03.1997 und 4 % Zinsen aus DM 49,90 seit 08.08.1997 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen nach § 313 a Abs. l S.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 99,80 (Mobilfunkgrundgebühren nach dem D 2 Fun-Tarif in Höhe von je DM 49,90 für die Abrechnungszeiträume 08.01. bis 07.02.1997 und 08.06. bis 07.07.1997) nach der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarung i.V.m. §§ 611 ff BGB zu; die weitergehende Klage (Nutzungsgebühren) war abzuweisen.
Unstreitig bestand zwischen den Parteien aufgrund schriftlicher Vereinbarung vom 31.07.1996 (Anlage B 1) ein Dienstleistungsvertrag in Hinblick auf die Freischaltung einer Telefonleitung zur Möglichkeit des Telefonierens im sog. D-Netz.
In der Vereinbarung vom 31.07.1996 ist für den Kunden eine Wahlmöglichkeit in Hinblick auf einen gewünschten Einzelgesprächsnachweis, einen gewünschten verkürzten Einzelgesprächsnachweis und einen nicht gewünschten Einzelgesprächsnachweis gegeben.
Vorliegend hat der Beklagte die Alternative „Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht“ gewählt.
Unter dieser Alternative findet sich der in Klammern gesetzte Hinweis, daß alle Verbindungsdaten sofort nach Rechnungserstellung gelöscht werden.
In den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 1) heißt es in Ziff. X:
„Übermittlung und Speicherung von Verbindungsdaten: Der Teilnehmer hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:
1. Der[…]