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Gültigkeitsbegrenzung des Genesenenausweises für nicht geimpfte Personen

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VG Greifswald – Az.: 4 B 171/22 HGW – Beschluss vom 03.03.2022

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie im jeweiligen Genesenennachweis ausgewiesen für die Antragstellerin zu 1. bis zum 29. Mai 2022, für den Antragsteller zu 2. bis zum 7. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 3. bis zum 5. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 15. Januar 2022 keine Änderungen erfahren hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verkürzung ihrer Genesenenstatus in der Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV).

Die nichtgeimpften Antragsteller verfügen jeweils über einen schriftlichen Genesenennachweis, ausgestellt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Aus diesen geht hervor, dass die Antragstellerin zu 1. am 29. November 2021, der Antragsteller zu 2. am 7. Dezember 2021 und die Antragstellerin zu 3. am 5. Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Die Genesenennachweise weisen für die Antragstellerin zur 1. ein Gültigkeitszeitraum vom 27.12.2021 bis 29. Mai 2022, für den Antragsteller zu 2. vom 4. Januar 2022 bis 7. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 3. vom 2. Januar 2022 bis 5. Juni 2022, mithin jeweils für 6 Monate aus.
§ 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV vom 8. Mai 2021, gültig bis 14. Januar 2022 enthielt folgende Regelung:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)

4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“

Mit Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV – mit Gülti[…]


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