LG Hamburg – Az.: 302 O 147/20 – Urteil vom 03.12.2021
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2019 in H., H. W., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtlichen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2019 H. zu ersetzen.
Gegen 19:00 Uhr ging der Kläger als Fußgänger auf dem Fußweg der Straße H. W. in E.. Es war bereits dunkel. In gleicher Richtung befuhr der seinerzeit 5-jährige Sohn der Beklagten, J1 L., auf dem Fahrrad diesen Fußweg, die Beklagte fuhr ebenfalls auf dem Fahrrad wenige Meter hinter ihm. Sie näherten sich dem Kläger von hinten, ohne durch ein Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Der Gehweg war durch einen Baum, neben dem sich ein geparktes Moped befand, verengt.
Der Kläger kam zu Fall und verletzte sich erheblich. Die genaue Ursache seines Sturzes ist zwischen den Parteien streitig.
J1 konnte seit Frühjahr 2018 Fahrradfahren und war regelmäßig in Begleitung seiner Eltern mit dem Fahrrad unterwegs. Auch die befahrene Strecke kannte der Junge.
Der privat krankenversicherte Kläger zog sich bei dem Sturz zwei blutige Knie sowie eine Verletzung am rechten Ellenbogen zu.
Mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben nahm der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten in Höhe von 5.477,98 € in Anspruch, die mit dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben von 3. September 2020 Ansprüche zurückwies.
Der Kläger behauptet, der Sohn der Beklagten habe, als dieser ihn zu passieren versuchte, ihn – den Kläger – am rechten Bein touchiert, wodurch das Kind gestürzt sei. Erst als er einen kräftigen Rempler von links hinten durch die Beklagte erhalten habe, sei er, der Kläger, seinerseits gestürzt. Sowohl die Beklagte als auch ihr Sohn seien ohne Licht gefahren.
Er behauptet weiter, er habe aufgrund des Unfall[…]