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Rechtsanwälte Kotz GbR

Inverssuche – Einwilligung der Kunden

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 316/06
Urteil vom 05.07.2007
Vorinstanzen:
LG München I, Az.: 33 O 4087/05, Entscheidung vom 13.09.2005
OLG München, Az.: 9 U 4962/05, Entscheidung vom 23.05.2006

Leitsätze:
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die „Freigabe“ der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzelnen Datensätze ihrer sämtlichen Telefondienstkunden mit einem Vermerk, dass der jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die
Inverssuche nicht erhoben hat, an die Klägerin zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten herauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der Inverssuche nach einem Hinweis auf sein Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in den Großräumen M. , N. und I. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500 Geschäftskunden. Die Klägerin unterhält unter anderem einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz und in den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln la[…]


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