Landgericht Frankfurt am Main
AZ: 3-08 O 164/06
Urteil vom 01.11.2006
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006 für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 05.09.2006 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1., 2. und 3b. bestätigt.
Im Übrigen – hinsichtlich des Ausspruchs zu 3a. – wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben im Internet über eBay Computer und Computerzubehör. Auf der Internetseite des Antragsgegners befindet sich unterhalb dessen Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung. Innerhalb der Belehrung des Widerrufsrechts heißt es u.a.:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Belehrung des Widerrufs- und Rückgaberechts wird auf BI. 14 dA verwiesen.
Außerdem bewirbt der Antragsgegner seine angebotenen Waren auf seiner Internetseite mit „Re-Neu*“ bzw. „NEU*“. Das Sternchen bei dem Wort „Re-Neu“ wird wie folgt aufgelöst:
„Kurz-Gebrauchte, Leasingrückkäufe oder Aussteller, von Apple selbst geprüft und mit einem 1 Jahr Garantie. Kleinere Gebrauchsspuren sind prinzipiell möglich — kam bisher aber nicht vor!“.
Das Sternchen bei dem Wort „Neu“ wird wie folgt aufgelöst:
„Kurz-Gebrauchte, Leasingrückläufe oder Aussteller, von Apple selbst im Neuzustand zurückversetzt, geprüft und mit voller Garantie“ (BI. 17 dA).
Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.8.2006 (B1. 19-25 dA) ab.
Die Kammer erließ am 5.9.2006 eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalts auf Bl. 37-39 dA verwiesen wird.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner, indem er sowohl über das Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre, geg[…]