OVG Lüneburg
Az: 4 LA 44/10
Beschluss vom 28.02.2011
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine gegen die Aufhebung der Betriebserlaubnis für eine von ihm betriebene Jugendhilfeeinrichtung gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger benannten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens und der Sachverhaltsumstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag (hier 26. April 2008) nach der Aufgabe zur Post (hier 23. April 2008) als bekannt gegeben gilt, nicht widerlegt habe, weil er nicht substantiiert Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich schlüssig die nicht entfernte Möglichkeit ergebe, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. April 2008 ihm erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fingierten Zeitpunkt, also nach dem 26. April 2008, zugegangen sei. Denn der Kläger hat keine konkreten und aussagekräftigen Anhaltspunkte dargelegt, die unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsumstände einen Zugang des Bescheides nach dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X genannten Zeitpunkt nahe legen.
Der Umstand, dass ein Mitarbeiter des Klägers das Empfangsbekenntnis offenbar erst mehrere Wochen nach der telefonischen Nachfrage des Beklagten am 7. Mai 2008 und dann auch noch offensichtlich falsch ausgefüllt hat, weil er darin als Empfangsdatum handschriftlich den 29. Mai 2008 eingetragen hat, zeigt ebenso wie der Umstand, dass das Empfangsbekenntnis erst am 2. Juni 2008 beim Beklagten eingegangen ist, dass der Kläger im Umgang mit der bei ihm eingegangenen (Behörden-) Post jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die notwendige Sorgfalt angewandt hat. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach Öffn[…]