Landgericht Trier
Az: 4 T 34/06
Beschluss vom 18.12.2006
In der Nachlasssache hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch XXX am 18.12.2006 beschlossen:
Die sofortige/Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bitburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht Bitburg vom 16.05.2006 zum Nachlasspfleger bestellt. Seine hauptsächliche Tätigkeit in diesem Amt bestand in dem Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundvermögens (Wohnhaus und landwirtschaftliche Grundstücke).
Mit Schriftsatz vom 05.09.2006 stellte er für seine Tätigkeit 1.708,98 € in Rechnung, wobei er einen Stundensatz von 90 € ansetzte.
Mit Beschluss vom 15.11.2006 hat das Nachlassgericht die Vergütung auf 1.416,09 € festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 75 € angesetzt.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5, 7 i. V. m. §§ 21, 22 FGG statthaft. Die Beschwerdefrist ist durch die Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 01.12.2006 an das Beschwerdegericht gewahrt.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat als Berufspfleger einen Vergütungsanspruch gegen den Nachlass. Die Höhe hat das Gericht gemäß §§ 56 Abs.1 und 7 FGG 1962, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB in angemessener Höhe festzusetzen.
Ein wesentlicher Maßstab für die angemessene Vergütung des Berufspflegers liegt in seinem Arbeitsaufwand, d..h. der Anzahl der für die Erledigung der angefallenen Tätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.
Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie nach der Schwierigkeit der von ihm für die Nachlasspflegschaft auszuführenden Geschäfte. Der Umfang der Pflegschaft wird dagegen[…]