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Eigentümerzustimmung zur Erbbaurechtsveräußerung – Widerruf

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OLG München – Az.: 34 Wx 191/16 – Beschluss vom 29.09.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen – Grundbuchamt – vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Inhaberin eines Erbbaurechts an einem im Eigentum der Beteiligten zu 3, einer von der bayerischen Stadt M. verwalteten Stiftung des öffentlichen Rechts, stehenden Grundstück eingetragen. Zur Übertragung des Erbbaurechts ist gemäß Grundbucheintrag und Bewilligung vom 26.7.2000 die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich. Zu notarieller Urkunde vom 11.2.2016, bezeichnet als „Kaufvertrag“, einigten sich die Beteiligten zu 1 und 2 über den Verkauf und die dingliche Übertragung des Erbbaurechts. Den Notar ermächtigten sie zur Abgabe der Eintragungsbewilligung. Unter Ziff. X. (Vollzugsbestimmungen) wurde der Urkundsnotar wie folgt beauftragt:
1. Vollzugsauftrag
Die Beteiligten beauftragen den Notar mit dem Vollzug dieser Urkunde und bevollmächtigen ihn … zum Antrag auf Erteilung von Genehmigungen und sonstigen Erklärungen, zur Entgegennahme von Bescheiden … . Alle Genehmigungen und Bescheide sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten als zugegangen gelten.
2. Vorkaufsrecht und Zustimmung des Grundstückseigentümers

Der Notar wird beauftragt, den Grundstückseigentümer von diesem Verkauf zu verständigen und … sowie die Genehmigung als Eigentümer einzuholen.

Mit unterschriebenem und mit Farbdrucksiegel der Stadt M. versehenem Schreiben vom 19.2.2016 erklärte die Beteiligte zu 3, vertreten durch die Stadt M. und diese vertreten durch einen Mitarbeiter des Liegenschaftsamts, gegenüber dem Urkundsnotar die Zustimmung zur „Veräußerung des Grundstücks an … (Beteiligter zu 1) gemäß vorgenannter Urkunde“. Mit weiterem gesiegelten und vom selben Mitarbeiter unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2016, eingegangen beim Notar am 7.4.2016, widerrief sie „ihre Zustimmung zum … genannten Kaufvertrag“.

Bezugnehmend auf die ihm erteilte Vollmacht bewilligte der Urkundsnotar am 15.4.2016 die Auflassung und stellte unter Verweis auf § 15 Abs. 2 GBO Eintragungsantrag. Dem Antrag waren (unter anderem) die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin und deren Widerrufserklärung beigefügt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.5.2016 beanstandete das Grundbuchamt das Fehle[…]


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