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Rechtsanwälte Kotz GbR

Akteneinsicht in die gesamte Messreihe durch privaten Sachverständigen des Betroffenen

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AG Fürth – Az.: 4511 OWi 709 Js 105159/21 – Beschluss vom 22.06.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen OWi StVO erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht am 22. Juni 2021 folgenden Beschluss

I. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – wird aufgegeben, die gesamte Messreihe zur Messung vom 30.12.2020 mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed, Geräte-Nummer 642207 im Zeitraum von 12.56 Uhr bis 18.10 Uhr in unverschlüsselter Form – ggfls. anonymisiert – dem seitens der Verteidigung der Betroffenen beauftragten Sachverständigenbüro pp. auf Kosten der Betroffenen zu übermitteln.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des anwaltschaftlichen Vertreters der Betroffenen ist gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 2 OWiG zulässig und begründet.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt begründet die Versagung der seitens des beauftragten Sachverständigen gewünschten Datensatzes zur Messserie vom 30.12.2020, 12.56 Uhr bis 20.12.2020, 18.10 Uhr zwecks Erstellung eines schriftlichen Privatgutachtens mit der Entscheidung des BayObLG vom 04.01.2020, Az. 202 ObOWi 1532/20, demzufolge kein Anspruch des Betroffenen und seiner Verteidigung auf Einsichtnahme und Überlassung der (digitalen) Daten der gesamten Messreihe bestünde. Zudem stünden Gründe des Datenschutzes entgegen.

Ausgangssachverhalt des Beschlusses des BayObLG vom 04.01.2021 war folgender Sachverhalt:

Der Betroffene soll innerorts anstelle erlaubter 30 km/h mit 70 km/h gefahren sein. Er wurde vom Amtsgericht, nachdem er gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, am 04.08.2020 zu einer Geldbuße von 320,– Euro sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Beschwerde ein und rügte die Verletzung formellen Rechts. Das Verfahrensrecht werde „durch einen Verstoß gegen den Grundsatz auf faires Verfahren“ verletzt. Auch sei rechtliches Gehör nicht in ausreichendem Maß gewährt werden. Der Betroffene hatte schon bei seiner Anhörung gegenüber der Behörde beantragt, die Rohmessdaten und die Messreihe des gesamten Tattages einsehen zu dürfen. Er wollte die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren prüfen. Diesen Antrag hat der Betroffene mit Schreiben vom 04.03., 12.03., 24.03. sowie 21.07.2020 gestellt, wiederholt und darüber hinaus als Beweisantrag formuliert nochmals in der Hauptverhandlung vom 04.08.2020 eingebracht.

D[…]


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