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Strafverteidigung: Vergütungsvereinbarung – Wann ist sie unangemessen hoch?

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BGH
Az: IX ZR 273/02
Urteil vom 27.01.2005

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der Beklagte ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafverfahren war dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand ihm ein Wahlverteidiger zur Seite. Als sich das Verfahren vor der Großen Strafkammer nach etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm der Beklagte Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. F. auf, um ihn als weiteren Verteidiger zu gewinnen. Dieser lehnte ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner Dr. V. . Dieser erklärte sich zur Übernahme des Mandats bereit. Die Parteien schlossen am 20. August 1998 schriftlich eine Honorarvereinbarung. Diese sieht vor, daß der Beklagte eine Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind nach dieser Gebührenvereinbarung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten zu tragen. Der Pauschbetrag war nach der Honorarvereinbarung zur Hälfte sofort nach Erhalt einer entsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte innerhalb einer Woche ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung. Das Stundenhonorar war fällig „gemäß Anforderung“. Mit dem Pauschalhonorar sollte das besondere „Know how“ des Rechtsanwalts abgegolten werden.

Da sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, bestand Rechtsanwalt Dr. V. darauf, daß die zweite Honorarhälfte durch die Bestellung einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in Höhe von 34.800 DM zahlte der Beklagte sofort und wegen der weiteren Hälfte wurde eine Grundschuld an einem der Tochter des Beklagten gehörenden Grundstück abgetreten. Das Mandat dauerte vom 20. August 1998 bis 28. September 1998. In diesem Zeitraum haben zwei Verhandlungstermine am 4. September und 15. September stattgefunden. Die Parteien waren ursprünglich davon […]


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