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Landgericht Bonn
Az: 5 S 96/08
Urteil vom 20.08.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen – 13 C 189/07 – abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger – über die im Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus – weitere 387,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 € seit dem 22.12.2006 sowie aus 48,73 € seit dem 12.04.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des restlichen Sachschadens sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom ##.##.####, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass der Kläger sich bei seiner fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug zu den von der Beklagten zu 2) genannten günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können. Insbesondere entstehe dem Kläger kein Nachteil dadurch, dass die Werkstatt der Firma T & X weiter entfernt von seinem Wohnsitz sei als die „um die Ecke liegende“ Werkstatt der Firma H, deren Stundenverrechnungssätze der Kläger seiner Abrechnung zugrunde lege. Insbesondere gebiete die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht, die günstigeren Stundenverrechnungssatze seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Es bestehe auch kei[…]


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