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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zufluss einer Scheckzahlung (hier Bestechungsgelder) – Ab wann?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 97/97
Urteil vom 20.03.2001
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsätze:
Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.

Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3
BGB §§ 134, 138
ScheckG Art. 28

Gründe

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt als Beamter eines städtischen Liegenschaftsamtes fortlaufend Zuwendungen eines Grundstücksmaklers für die Weitergabe dienstlicher Kenntnisse und die Mithilfe bei der Beschaffung von Baugrundstücken. Er ist deswegen rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erfasste die Zuwendungen in den Jahren 1978 bis 1984 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob zwei Scheckbeträge über 5 000,00 DM und 4 000,00 DM schon bei Übergabe der Schecks im Jahr 1977 zugeflossen sind, oder –wie das FA meint– erst im Streitjahr (1978), in dem der Kläger die Schecks seiner Bank eingereicht hat und die Beträge seinem Konto gutgeschrieben worden sind.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1997, 875): Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fließe die Schecksumme zwar grundsätzlich schon mit der Hingabe des Schecks zu. Diese Rechtsgrundsätze seien aber im Streitfall nicht anwendbar, weil die Schecks ohne Rechtsgrundlage begeben worden seien. Die zugrunde liegende „Unrechtsvereinbarung“ sei nach §§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig gewesen. Deshalb führe erst die tatsächliche Einlösung der Schecks zu einer endgültigen Bereicherung.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Nr. 3 i.V.m. § 11 EStG.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben sowie unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 1978 vom 15. Januar 1991 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1991 die Einkommensteuer auf 7 490,00 DM festzusetzen.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision[…]


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