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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Leistungseinstellung wegen Betriebsumorganisation

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 4/14

Urteil vom 21.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine fortlaufende monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.156,66 €zu zahlen beginnend ab dem 01.11.2013, fällig zum ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats, längstens aber bis zum Ablauf der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, VS: … am 31.07.2022 sowie als Nebenforderung 2.251,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weiterhin ab dem 01.11.2013 für die Dauer der bestehenden Berufsunfähigkeit, längstens aber bis zum Ablauf der Leistungspflicht aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (VS: …) zu befreien.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger ab dem 01.11.2013 an die Beklagte gezahlten Versicherungsprämien für die Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung während der Dauer der bestehenden Berufsunfähigkeit des Klägers längstens aber bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 31.07.2022 an den Kläger zurückzuerstatten.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Befreiung des Klägers zur Zahlung der Prämien hierfür.

Symbolfoto: elenadutko/bigstock

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn am 01.08.1985, Versicherungsende zum 31.07.2017 und Leistungsende am 31.07.2022. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit zu mindestens 50% war der Kläger von der Beitragspflicht für beide Versicherungen zu befreien und ihm eine monatlich im voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von Überschüssen und Bewertungsreserven zu zahlen, deren aktuelle Höhe 1.156,66 € beträgt.

Der Kläger, […]


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