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Versicherungsvermittlerhaftung – Beweislast bei Fehlen einer Beratungsdokumentation

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 70/19 – Beschluss vom 28.06.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.050,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin schloss am 17.05.2017 mit Beginn zum 01.07.2017 bei der Beklagten zu 1) einen Rentenversicherungsvertrag ab. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichnete sie zudem eine Erklärung, wonach ihr der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden.

Vor Abschluss des Vertrages war die Klägerin von dem Beklagten zu 2), der Versicherungsmakler ist, in der Privatwohnung der Klägerin beraten worden.

Die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge wurde bei diesen Beratungsgesprächen nur kurz erörtert; da der Betrieb, bei dem die Klägerin seinerzeit beschäftigt war, eine solche nicht anbot, war sie der Auffassung, dass eine betriebliche Altersvorsorge deshalb für sie nicht in Betracht komme. Ein Beratungsprotokoll wurde durch den Beklagten zu 2) nicht erstellt.

Auf den Rentenversicherungsvertrag erbrachte die Klägerin eine Einmalzahlung von 10.000,- EUR sowie insgesamt sieben monatliche Prämienzahlungen in Höhe von jeweils 150,- EUR.

Mit Schreiben vom 03.05.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf sowie die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.

(Symbolfoto: Kinga/Shutterstock.com)

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe der Summe von Einmalzahlung und geleisteten Prämien geltend gemacht. Sie ist bezüglich der Beklagten zu 1) der Auffassung, ihr stehe ein Widerrufsrecht schon wegen der Haustürsituation des Vertragsschlusses zu; jedenfalls sei die ihr erteilte Belehrung insoweit fehlerhaft. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) meint die Klägerin, sie sei unzureichend über die Möglichkeit anderer Vertragsgestaltungen, insbesondere hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge, beraten worden. Sie beh[…]


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