BFH
Az: VI R 5/04
Urteil vom 22.06.2006
I.
Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der 1978 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG (Arbeitgeber) in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 29. Februar 2000 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9. August 2001 bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule Technik, teil und legte dort am 14. Juni 2002 die Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10 Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang „Microsystems Engineering“ an der Hochschule L, Fachbereich Elektrotechnik.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger Kosten für den Schulbesuch in Höhe von 7 566 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule lediglich in Höhe von 1 800 DM als Sonderausgaben.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 560 veröffentlichten Gründen abwies.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen in Höhe von 7 566 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Das FG hat die Aufwendungen für den Schulbesuch des Klägers zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Be[…]