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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 3 U 281/01
Verkündet am: 27.06.2002
Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 315 O 978/00

In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 6. Juni 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28. Juni 2001 mit der Maßgabe bestätigt, daß das Verbot zu d) besteht, wenn es hinsichtlich des Spar-Schecks über DM 60,00 in dem Anschreiben an den namentlich angesprochenen Empfänger (Anlage K 3) heißt, dieser Spar-Scheck sei ausschließlich für diese namentlich angesprochene Person bestimmt.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 15.338,00 (= DM 30.000,00) festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Bei dem jetzigen Kläger (nachfolgend: VZBV), handelt es sich um den Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im VZVB, welcher im November 2000 gegründet worden ist, sind die drei bisherigen Bundesorganisationen, nämlich die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AgV), der Verbraucherschutzverein e.V. (VSV) und die Stiftung Verbraucherinstitut (VI) zusammengeführt worden. Der VZVB ist Rechtsnachfolger dieser drei Organisationen und wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft institutionell gefördert. Er ist in der vom Bundesverwaltungsamt geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen.
Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der VZBV, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), gegen das BGB wegen unwirksamer Allgemeiner Gesc[…]


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