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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch (hier: Anwaltskosten) nach Hausdurchsuchung

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LANDGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az: 2 O 164/01
Verkündet am 13.12.2001

In dem Rechtsstreit hat das LG Zweibrücken für Recht erkannt:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 316,83 DM zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Februar 2001 zu zahlen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger war Beschuldigter im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken geführten Ermittlungsverfahrens, Az.: 4018 Js 9180/99. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Landstuhl vom 01.10.1999 beim Kläger am 20. Januar 2000 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher verschiedene Gegenstände beschlagnahmt und sichergestellt wurden. Mit Verfügung vom 03. März 2000 wurde das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 25. Januar 2000 für den damals beschuldigten Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Auf den Antrag des Klägers vom 10.04.2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2000 festgestellt, dass der damals beschuldigte Kläger für die durch die Durchsuchung seiner Wohnung am 20. Januar 2000 eingetretenen Vermögensschäden dem Grunde nach zu entschädigen ist. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 05. Januar 2001 Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 316,83 DM geltend gemacht, welche sich zusammensetzten aus einer Gebühr im Vorverfahren, zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 266,80 DM sowie einer 7,5/10 Mittelgebühr im Entschädigungsverfahren in Höhe von 50,03 DM. Mit Entscheidung vom 08. Februar 2001 lehnte die Generalstaatsanwältin Zweibrücken den Antrag mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ermittlungsverfahren sei nicht durch die Strafverfolgungsmaßnahme, d.h. die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, verursacht worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nämlich erst am 24. Januar 2000 beauftragt worden, als die Strafverfolgungsmaßnahme, nämlich die Durchsuchung vom 20. Januar 2000, bereits abgeschlossen war. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts habe sich daher nicht mehr auf die Beseitigung oder Abwe[…]


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