LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az.: I 3 S 19/14
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam, welche einen Verkehrsunfall aufgenommen hat, können im Zivilprozess nur ausnahmsweise als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Permanente Dashcam-Aufnahmen sind rechtswidrig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera ist eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, ohne dass diese hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind daher lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Eine Beweisverwertung kann durch das Gericht z.B. zugelassen werden, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befunden hat
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Besigheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 820,64 EUR
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie ist zwar die Halterin, nicht jedoch die Eigentümerin des beim streitgegenstä[…]