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Fahrtenbuchauflage – Mitwirkungspflicht bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung

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Fahndung nach Verkehrsverstößen: Aufklärungsfähigkeit und Fahrtenbuchanordnung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2023 (Az.: 8 A 2361/22) wichtige Aspekte rund um die Durchsetzung von Verkehrsregeln und die Zuständigkeiten der Bußgeldbehörden festgehalten. Im Zentrum des Falls stand die Frage, wann die Ermittlung eines verantwortlichen Fahrers bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften als „unmöglich“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO betrachtet werden kann und welche Anforderungen in solchen Fällen an die Behörden gestellt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 2361/22 >>>

Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde
Das Gericht stellte fest, dass Unmöglichkeit der Ermittlung nur dann vorliegt, wenn die Bußgeldbehörde nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls trotz Ergreifung aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Die Entscheidung betont, dass es in diesem Fall „auf der Hand liegende Ermittlungsmaßnahmen“ gab, die die Behörde nicht ergriffen hatte und die „mit absoluter Sicherheit“ zur Feststellung des Fahrzeugführers geführt hätten.
Zeugnisverweigerungsrecht und seine Bedeutung
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Person auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Gericht betonte jedoch, dass dies nicht automatisch zu einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers führt. Vielmehr hatte die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht den Kreis der potenziellen Täter eingeschränkt, was als ein spezifischer Hinweis angesehen wurde, dem die Bußgeldbehörde hätte nachgehen müssen.
Qualitativ hochwertige Beweisfotos
In diesem Fall spielten auch hochauflösende Beweisfotos eine Rolle. Das Gericht gab zu verstehen, dass solche Fotos den Regelfall darstellen und nicht die Ausnahme sind. Sie kommen allerdings nur selten in dieser Form in Verwaltungsverfahren vor.
Anwendung von Fahrtenbuchauflage und Präventivmaßnahmen
Das Gericht stellte auch klar, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht dazu dient, den Fahrzeughalter zu bestrafen, sondern präventiven Zwecken dient. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage wurden in diesem Urteil als erfüllt angesehen, da die Bußgeldbehörde angemessene und zumutbare Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen hatte.
Anforderungen an die Polizeivollzugsbehörden
Das Gericht wies auch auf den § 25 Abs. 2 Satz 1 und[…]


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