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Kippt die deutsche Handwerksordnung?

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Urteil des BVerfG (Az.: 1 BvR 608/99 vom 31.03.2000)

 Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz

1. Einleitung:
Nach § 1 Abs.1 Handwerksordnung (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nach § 7 Abs.1 HwO wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk eine Meisterprüfung bestanden hat. EU-Ausländer dürfen jedoch in Deutschland auch ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig einen Betrieb führen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass sie sechs Jahre in einem anderen EU-Staat selbstständig waren. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 43 EG-Vertrag, indem die „Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger“ manifestiert ist.

2. Sachverhalt:
Der 44-jährige Ernst List aus der Oberpfalz hat jetzt den oben genannten Richtlinien der deutschen Handwerksordnung den Kampf angesagt.
Seit 1986 betreibt List ein Elektroeinzelhandelsgeschäft in Nabburg, das an 5 Tagen in der Woche je 3 Stunden geöffnet ist. Er liefert die verkauften Waren aus und nimmt weiterhin Reparaturen und Installationen vor. Eines Tages stand die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor seiner Haustür und beschlagnahmte seine Geschäftsunterlagen. Ihm wurde vorgeworfen, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle eine handwerkliche Tätigkeit auszuführen.
Das Schwandorfer Amtsgericht sah die Montage von verkauften Lampen nicht als Dienstleistung, die dem Handel zuzurechnen ist, sondern als Handwerk an. Nach etwa 25 Verhandlungstagen(für schwierigere Betrugsfälle werden bis zu 5 Verhandlungstage angesetzt!) und rund 200 befragten Zeugen, alles Kunden von List, wurde er wegen unzulässigen selbstständigen Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks als stehendes Gewerbe nach der HwO, zu einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt (Az.: 2 OWi 2 Js 06240/97 vom 26.10.1998). Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht das Urteil bestätigte (Az.: 3 ObOWi 20/99 vom 08.03.1999), zog List vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe.

3. Urteil des BVerfG: Az.: 1 BvR 608/99 vom 31.03.2000:
Auf die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des E[…]


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