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Pflichtverteidiger – Gebührenanspruch bei mehreren Adhäsionsklagen

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OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: 1 Ws 335/16

1. Die Verfahren werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen dem Senat übertragen.

2. Die Beschwerden des dem Angeklagten bestellten Verteidigers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2016, durch den seine Erinnerungen gegen die Zurückweisungen seiner Vergütungsanträge für die bezeichneten Adhäsionsverfahren als unbegründet verworfen worden sind, werden als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Gegen den Angeklagten K.. Z.. und weitere Beschuldigte hatte die Staatsanwaltschaft Oldenburg vor dem Landgericht Osnabrück Anklage wegen Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Photovoltaikanlagen erhoben. Während der laufenden Hauptverhandlung waren seitens dieser Kapitalanleger insgesamt 83 Adhäsionsanträge, darunter die hier maßgeblichen Anträge der Eheleute S.. und I.. D.., des Herrn O.. D.., des Herrn A.. D.. und des Herrn A.. E.. Anträge 2.-5.), sowie ein Antrag der Eheleute H.. und C.. D.. (Antrag 1.) angebracht worden. Sämtliche der jeweils durch die Kanzlei M.. und K.. angebrachten Adhäsionsanträge richteten sich gegen den Angeklagten K.. Z.. und den Mitangeklagten C.. . Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hatte das Landgericht von einer Entscheidung über diese Adhäsionsanträge abgesehen.

Unter dem 21. Januar 2016 hat der dem Angeklagten K.. Z.. auch für die Adhäsionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt R.. die Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung wegen der oben bezeichneten Adhäsionsklagen in Höhe von jeweils insgesamt 1.087,66 Euro beantragt. Hinsichtlich des Antrages der Eheleute H.. und C.. D.. (Antrag 1.) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle daraufhin am 25. Februar 2016 die Vergütung gemäß VV RVG Nr. 4143 (2,0 Gebühren) unter Zugrundelegung der sich aus der höchsten Wertstufe des § 49 RVG (über 30.000 Euro) ergebenden Gebühr (447,00 Euro) unter Absetzung der geltend gemachten Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 (20,00 Euro) auf insgesamt 1.063,86 Euro fest. Im übrigen (Anträge 2.-5.) lehnte sie die Festsetzung mit der Begründung ab, es handele sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, so dass dem Rechtsanwalt nur die nach dem Gesamtwert zu berechnenden Gebühren zustünden. Die Werterhöhungen – die Streitwerte für die Anträge 2.-5. betragen nach dem Beschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 2015 87.829,41 Eu[…]


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