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Probezeitkündigung- Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 79/22 – Urteil vom 26.10.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.03.2022 – 3 Ca 193/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit ist zwischen den politischen Parteien umstritten. Im vorliegenden Fall geht es um einen Kläger, der bei der Beklagten als Abteilungsleiter im Konzernrechnungswesen im Geschäftsbereich Finanzen und Controlling zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.701,88 € beschäftigt war. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit mehr als 10 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende). Es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 31. Juli 2021 mit Schreiben vom 28. Juni 2021. Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zurück und erhob am 7. Juli 2021 Kündigungsschutzklage. Das Bezirksgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kündigung sei wirksam, woraufhin der Kläger Berufung einlegte, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin macht geltend, dass das Kündigungsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und dass die Beklagte sie nicht über die Unterschriftsberechtigung des Mitarbeiters, der das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe, informiert habe. Die Klägerin behauptet außerdem, dass die Beklagte gegen die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes verstoßen habe, indem sie dem Betriebsrat keine relevanten Informationen zur Verfügung gestellt habe. Der Fall ist noch nicht entschieden, und das Urteil könnte sich auf die Rechtsgültigkeit von Kündigungen während der Probezeit auswirken. Die Informationen stammen aus Gerichtsdokumenten. […]
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung während der Probezeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.2021 als Abteilungsleiterin im Konzern-Rechnungswesen im Geschäftsbereich Finanzen und Controlling (Entgeltgruppe 13) zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.701,88 € beschäftigt.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dort sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Es besteht ein Personalrat.

Mit Schreiben vom 28.06.2021, der Klägerin zugegangen am 29.06.2021, kündigt die Beklagte[…]


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