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Zwangsversteigerung aus gepfändeter Eigentümergrundschuld

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AG Görlitz, Az.: 4 K 330/14, Beschluss vom 15.12.2015

Der Antrag des Freistaats Sachsen, vertreten durch das Finanzamt …, vom 08.09.2015 auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren aus der in Abt. III Nr. 5 des Grundbuchs eingetragenen und gepfändeten Eigentümergrundschuld wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Gläubiger hat mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.05.2015 die in Abteilung III Nr. 5 des Grundbuchs eingetragene Eigentümergrundschuld gepfändet. Am 01.10.2015 wurde ein öffentlich- rechtlicher Duldungsbescheid erlassen. Grundlage hierfür bildet die Abgabenordnung. Nunmehr beantragt der Gläubiger hieraus den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren.

Gemäß § 191 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem der Eigentümer verpflichtet wäre, die Vollstreckung in sein Grundstück zu dulden. Hierzu verpflichtet er sich regelmäßig durch Rechtsgeschäft, indem er sich der dinglichen Zwangsvollstreckung (z.B. in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde) unterwirft. Bei der Verwertung des gepfändeten Eigentümerrechts handelt sich somit um eine privatrechtliche Vollstreckung, zu der der Gläubiger einen dinglichen Titel nach § 1147 BGB benötigt. (Urteil BGH vom 18.12.1987 V ZR 163/86).

Der Duldungsbescheid vom 01.10.2015 stellt einen solchen Titel nicht dar. Es ist ein zivilrechtlicher Titel vorzulegen, nach dem der Schuldner verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden.

Der Antrag auf Beitritt war somit zurückzuweisen.[…]


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