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überhöhter Steuerausweis und Abrechnungszeitpunkt

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NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 5 K 534/96
Urteil vom 23.08.2001

Leitsatz:
Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wonach im Falle des überhöhten Umsatzsteuerausweises (§ 14 Abs. 2 UStG) die Steuer nicht im Zeitpunkt der Abrechnung, sondern Voranmeldungszeitraum der ausgeführten Leistung entsteht, steht nicht im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchtst. a der 6. EG-Richtlinie.
Der Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung stellt auch dann keinen überhöhten Steuerausweis i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG dar, wenn im Zeitpunkt der Abrechnung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Tatbestand
Der Kläger betrieb bis zum 30. Juni 1988 eine Handelsvertretung in Gestalt eines Einzelunternehmens. Zum 1. Juli 1988 brachte er das Unternehmen in die W. Handelsvertretungs GmbH (GmbH) ein. Der Kläger unterwarf die Einbringung weder der Umsatzsteuer noch stellte er der GmbH hierüber eine Rechnung aus.
Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt. Der Kläger stellte daraufhin im September 1995 der GmbH eine Rechnung aus, in der er die auf den Umsatz entfallende Steuer in Höhe von 25.200,00 DM gesondert auswies.
Der Beklagte änderte nunmehr die Umsatzsteuerfestsetzung 1988 mit Bescheid vom 3. Juli 1996 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, indem er die vom Kläger ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG erfaßte.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei nicht in Betracht gekommen, weil spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1994 Festsetzungsverjährung eingetreten sie. Im Übrigen habe er, der Kläger, die Umsatzsteuer in der Rechnung an die GmbH nicht unberechtigt ausgewiesen.
Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 3. Juli 1996 und den Einspruchsbescheid vom 8.10.1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, er habe die Umsatzsteuerfestsetzung ändern dürfen, weil die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 2 AO erfüllt seien. Bei der Ausstellung der Rechnung im Jahr 1995 habe es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die V[…]


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