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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zweier-WEG – Einklagen von Hausgeldansprüchen

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LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 5/21 – Urteil vom 15.07.2021

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 3 49.970 € auf das Konto der Beklagten zu 3 … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 zu 30 % als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 70 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000 €
Gründe
I.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus zwei Wohnungseigentümern, wobei auf die Beklagten 4.997/10.000 MEA entfallen, die übrigen Anteile entfallen auf die Kläger in erster Instanz, die jetzigen Kläger zu 1 und 2. Einen Verwalter hat die Gemeinschaft nicht. Nach Vorprozessen erfolgte eine Begutachtung der Sanierungsbedürftigkeit des Daches. Daraufhin fand eine Eigentümerversammlung statt, auf welcher die Beklagten nicht erschienen sind und die Kläger einen Beschluss zur Sanierung des Daches gefasst haben. Zugleich wurde beschlossen, dass mit Fälligkeit zum 31.12.2019 eine Sonderumlage von 100.000 € zu zahlen ist.

In erster Instanz haben die Kläger zu 1 und 2 die Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, dass sie den unter Anwendung des Miteigentumsanteils auf die Beklagten entfallenden Anteil auf das gemeinschaftliche Konto zu zahlen haben.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da die Kläger für die Geltendmachung der Forderung nicht aktivlegitimiert seien.

Hiergegen hat sich die zunächst von den Klägern eingelegte Berufung gerichtet, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt haben. Nach Hinweis der Kammer auf die Erfolglosigkeit der Berufung ist mit Schriftsatz vom 1.4.2021 (zugeste[…]


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