Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 8 K 549/06
Beschluss vom 27.02.2007
Orientierungssatz:
Der Senat hält die ab dem 01.01.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig und holt daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.
Gründe:
A.
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens streitig, in welchem Umfang Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind Eheleute und erzielen jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Arbeitstelle des Klägers liegt 41 km in südwestlicher Richtung, die der Klägerin 54 km in süd-östlicher Richtung vom gemeinsamen Wohnort der Ehegatten entfernt. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beantragten die Kläger jeweils die Eintragung eines Freibetrages nach § 39 a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Lohnsteuerkarte. Sie erklärten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) als Werbungskosten. Der Beklagte berücksichtigte die Fahrten für beide Ehegatten jeweils erst ab dem 21. Kilometer und trug den daraus folgenden Freibetrag unter Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG jeweils auf der Lohnsteuerkarte ein. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid zurück und verwies zur Begründung auf die ab dem 01.01.2007 geltende Fassung des § 9 Abs. 2 EStG (Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 19.07.2006, BGBl Teil I, Seite 1652).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren begehren die Kläger weiterhin jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung der Fahrtkosten für die gesamte Wegstrecke.
Die Kläger beantragen, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einen Freibetrag in Höhe von 1.823 Euro sowie auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin einen Freibetr[…]