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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetauktionshaus – Beweislast für Vertragsschluss

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AG Bremen, Az.: 9 C 58/10, Urteil vom 10.03.2011

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 13.01.2010 (Az. 09-2594650-0-0-0) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung fälliger Gebühren für die Nutzung der Internetplattform „e…“.

Über das Mitgliedskonto „m…“ (Kundennummer: e…) wurden im Zeitraum vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 diverse Verkäufe getätigt. Hierfür fielen gemäß den Nutzungsbedingungen der Klägerin Gebühren zwischen 1,5 und 5 % der jeweiligen Verkaufspreise an. Die per E-Mail versandten Rechnungen vom 30.11.2008, 31.12.2008, 31.01.2009 und 28.02.2009 (Bl. 18 ff. d.A.) waren adressiert an „Mitgliedsname: m…“ und wurden an die E-Mail-Adresse „h…“ verschickt.

Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Unstreitig wurden bei Anmeldung des e…Accounts die Bankkontoverbindungsdaten des Beklagten mit dessen Wissen und Wollen verwendet. Im Wege des Lastschriftverfahrens wurde das Konto des Beklagten am 10.11.2008 in Höhe von 54,55 € und am 09.02.2009 in Höhe von 817,01 € belastet; am 17.02.2009 erfolgte eine Rückbuchung in Höhe von 817,01 €.

Die Klägerin behauptet, dass „die beklagte Partei mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung der Website geschlossen“ habe. Bei dem e…-Mitglied m… handele es sich um den Beklagten. Der Beklagte habe die Nutzungsbedingungen nebst Preisliste anerkannt. Jedenfalls habe der Beklagte von der Anmeldung des Zeugen D… unter dem Namen des Beklagten und den anschließenden Geschäften des Zeugen gewusst und diese gebilligt. Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass der Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung die Erstattung der Gebühren schulde.

Das Amtsgericht Wedding hat am 13.01.2010 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte dazu verurteilt wurde, an die Klägerin 1085,43 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 6,62 % aus 825,01 € seit dem 30.12.2008 zu zahlen. Hiervon umfasst sind auch Mahnkosten in Höhe von 15,00 € und Anwaltskosten in Höhe von 101,40 €. Gegen den am 26.01.2010 zugestellten Vol[…]


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