OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 103/10, Urteil vom 12.04.2011
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 30. Dezember 2010 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach ist die Klägerin am 2. Juni 2006 unter ihrer jetzigen Firma in das Handelsregister Aachen eingetragen worden. Es ist die Rede davon, dass sie „Lösungen im Bereich Video-, Audio- und Computer-Signal-Management“ anbiete. Sie unterhält die Domain „….“. Der Beklagte war vom 28. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2007 bei der Klägerin als Servicetechniker und Vertriebsangestellter beschäftigt. Er hatte zuvor schon im April 2006 für sich die Domain „………..“ angemeldet. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin gründete er ein eigenes Unternehmen zur Herstellung, zur Entwicklung und zum Vertrieb von ….. Wie er weiter vorgetragen hat, handelt er mit Optoelektronik, Produkten der LED Technik, Lichtwerbungsanlagen und Großanzeigetafeln.
Gestützt auf ein Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) und an ihrem Namen (§ 12 BGB) sowie auf § 4 Nr. 10 UWG hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung seiner Domain sowie auf Einwilligung in deren Löschung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, in der Gründungsphase selbst für die Klägerin den Namen „…………“ vorgeschlagen zu haben. Hinsichtlich einer eigenen Benutzung bestehe jetzt keine „Wiederholungsgefahr“.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, wogegen sich der Beklagte mit der Berufung wendet. Er macht jetzt erstmals im Hinblick auf einen Zusammenhang der Sache mit seinem früheren Anstellungsverhältnis die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte geltend.
Er meint, wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, weil er kein Mitbewerber der Kläger sei. Zudem beruft er sich jetzt erstmals darauf, bereits 2003 in Kooperation mit einem Träger des Namens „……“ unter der geschäftlichen Bezeichnung „…….“ im geschäftlichen Verkehr aufgetreten zu s[…]