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Nießbrauch an Haus – Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf den Erwerb

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FG Hamburg
Az: III 257/02
Urteil vom 29.11.2004

I.
Streitig ist die Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf den Erwerb des Nießbrauchs an 2/24 Anteilen an einem Hausgrundstück durch die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes, der die Grundstücksanteile mit notariellem Vertrag den beiden Kindern überlassen und dabei den Nießbrauch für sich und „aufschiebend bedingt“ nach seinem Ableben für die Klägerin vorbehalten hatte. Streitig sind die rechtliche Einordnung und die Erfassung durch Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer.

Insbesondere macht die Klägerin geltend, dass nach Anzeige des notariellen Vertrags und nach Entstehung der Steuer diese vor ihrer Festsetzung und zutreffenden Bezeichnung verjährt sei.

II.

1. Am 24. Oktober 1995 schloss der inzwischen verstorbene Ehemann einerseits mit der Tochter und dem Sohn andererseits einen notariellen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet (Schenkungsteuer-Akte -SchenkSt-A- Bl. 3; Grundbuch-Akte -GB-A- Bd. 4 Bl. 679; Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 119):

„Überlassungsvertrag
§ 1 Überlassungsgegenstand
… Hiermit überläßt … (Ehemann) jeweils einen 1/24 Miteigentumsanteil des vorbezeichneten Grundstücks … an … (Tochter) und … (Sohn).
Das Grundstück ist bebaut mit einem Geschäftshaus.

§ 3 Gegenleistung
… Die Erwerber räumen dem Überlassenden – mehreren als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB – den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück ein und bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch mit der Maßgabe, daß zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.
Der Überlassende schließt sich diesem Antrag an. …
Die Eintragung des Nießbrauchsrechts soll im Grundbuch an rangerster Stelle erfolgen.
Nach dem Ableben des Überlassenden steht das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt dessen Ehepartner … (Klägerin), geb. am 7. März 1922, …, auf deren Lebensdauer zu.
Die Vertragschließenden bewilligen und beantragen die Eintragung dieses aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechtes im gleichen Rang mit dem Nießbrauchsrecht zugunsten des Überlassenden in das Grundbuch …

2. Der Notar reichte den Vertrag am 28. Dezember 1995 beim Grundbuchamt ein (GB-A Bd. 4 Bl. 678; FG-A Bl. 118). Am 28. Juni 1996 wurden im Grundbuch die Übertragung der Eigentumsanteile auf Sohn und Tochter (Erste Abteilung zu Nr. 4a I; FG-A Bl. 104, 105) und jewei[…]


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