OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3U 152/03
Verkündet am 26.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2-19 O 69/03
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Einzelrichter- vom 14.7.2003 (Az.: 2/19 O 69/03) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 20.451,68 €.
Tatbestand:
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter einer X GmbH die Beklagte wegen der Versicherungsleistung für den Diebstahl eines (vermeintlich) vermieteten Kompaktladers (…) in Anspruch genommen. Die Baumaschine war auf telefonische Anforderung eines Unbekannten, der den Namen einer bereits verstorbenen Person benutzt hatte, am Freitag, dem … .10.2001, auf einem Parkplatz neben einem Sportplatz in O1 -… abgestellt worden, wobei die Übergabe des Schlüssels und Vertragsunterzeichnung im Büro der Insolvenzschuldnerin vorgesehen war. Hierzu kam es jedoch nicht, weil der Anrufer mitteilte, im Stau zu stehen. Nach dem Wochenende war die Baumaschine verschwunden. Der Kompaktlader verfügte als Sicherung lediglich über ein Zündschloss.
Der Kläger beruft sich wegen der Vorgehensweise der Insolvenzschuldnerin auf die Branchenüblichkeit ihres Verhaltens. Die Beklagte wendet ein, ein Diebstahl im Sinne der Vertragsbedingungen habe nicht vorgelegen, im übrigen habe die Versicherungsnehmerin grob fahrlässig gehandelt.
Durch Urteil vom 14.07.2003 hat das Landgericht der auf Zahlung von 20.451,68 € gerichteten Klage auf der Grundl[…]