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Wirksamkeit einer mündlichen Eigenkündigung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 1049/20 – Urteil vom 28.04.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2020 – 3 Ca 1601/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 10.01.2020 bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Parteien vereinbarten u.a. eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 2 f. d. A. verwiesen.

Der Kläger erklärte am 25.02.2020, dass er aufhöre zu arbeiten. Er stellte den Lastkraftwagen ab, packte seine Sachen und gab die Arbeitsunterlagen im Büro ab. Einen von der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrag vom 25.02.2020 (Bl. 36 ff. d. A.), wonach das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers mit Wirkung zum 28.02.2020 aufgehoben werden sollte, hat der Kläger nicht unterschrieben. Die Beklagte hat den Kläger mit Wirkung zum 01.03.2020 bei der Krankenkasse abgemeldet. Der Kläger war ab dem 26.02.2020 bis mindestens 17.05.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte unter dem 06.05.2020 das Arbeitsverhältnis schriftlich sowohl zum 20.05.2020 als auch fristlos.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2020 (Bl. 44 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 06.05.2020 nicht fristlos, sondern fristgerecht mit dem 20.05.2020 beendet worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein wichtiger Kündigungsgrund sei nicht dargetan. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 06.05.2020 habe das Arbeitsverhältnis noch bestanden, denn mangels Schriftform sei weder eine mündliche Kündigung des Klägers vom 25.02.2020 noch der Aufhebungsvertrag vom selbigen Tag wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 12.10.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.11.2020 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 01.03.2020 beendet worden. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nach dem Grundsatz „venire contra factum proprium“ nicht auf die fehlende Schriftform des Aufhebungsvertrages berufen. Er hab[…]


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