Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 4 K 193/00
Urteil vom 05.12.2001
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin ist seit dem … mit einem Engländer, der bei den britischen Streitkräfte tätig ist, in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe hat sie ein Kind (A). Aus ihrer ersten Ehe hat die Klägerin zwei Kinder (B + C), die seit dem 08.05.1998 in ihrem Haushalt in Deutschland, den sie gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann führt, leben. Die Klägerin ist in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie bezieht auch keine Lohnersatzleistungen.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Einverständnis ihres jetzigen Ehemannes seit Juni 1998 für die Kinder B + C antragsgemäß Kindergeld gewährt. Die unter Nr. 11 Buchstabe b des Antragsformulars (Bl. 31 R der Kindergeldakte) gestellte Frage, welche die Klägerin mit „nein“ beantwortete, hat folgenden Wortlaut:
„Sind oder waren Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person, zu der die eingetragenen Kinder in einem Kindschaftsverhältnis stehen, in den letzten 7 Monaten vor der Antragstellung…? in Deutschland bei einer Dienststelle oder Einrichtung eines anderen Staates oder als Angehörige/r der NATO-Streitkräfte tätig?“
Am 17.05.1999 beantragte die Klägerin mit Einverständnis ihres jetzigen Ehemannes zusätzlich Kindergeld für A. Die unter Nr. 10 Buchstabe b des Antragsformulars gestellte Frage hat den selben Wortlaut wie die oben zitierte Frage unter Nr. 11 Buchstabe b des vorgenannten Antragsformulars. Diese Frage beantwortete die Klägerin nunmehr mit „ja“ und gab an, dass ihr jetziger Ehemann bei den britischen Streitkräften tätig sei (Bl. 36 R der Kindergeldakte).
Die Beklagte kam aufgrund der Bejahung der Frage Nr. 10 Buchstabe b des Antragsformulars zu dem Ergebnis, dass ein vorrangiger Kindergeldanspruch für die Kinder B + C in Großbritannien gegeben sei. Sie sah in der Tätigkeit des jetzigen Ehemannes bei den britischen Streitkräften eine neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und hob durch Bescheid vom 19.11.1999 die Kindergeldfestsetzung für die Kinder B + C mit Wirkung ab Juni 1998 insoweit auf, als der Klägerin lediglich die Differenzbeträge zum britischen Kinderge[…]