Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 3 K 533/96
Urteil vom 28.08.2002
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1995 …
Strittig ist, ob die Aufwendungen der Klägerin (Kl.) für die Ersatzbeschaffung von durch einen Wohnungsbrand zerstörten Hausrat, Möbeln und Kleidung usw. als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.
Die Kl., …, bewohnte im Streitjahr 1995 gemeinsam mit Ihrem Sohn … eine angemietete Wohnung in …. In der Nacht vom 2./3. September 1995 kam es in ihrer Wohnung zu einem Brand, durch den Küche und Arbeitszimmer völlig zerstört und das Kinderzimmer ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Von dem Brand waren die Kleiderschränke, ein Großteil der Kleidung in den Kleiderschränken sowie in der Garderobe sowie Bilder, Gardinen, und Grünpflanzen betroffen. Die Wohnung war derart in Mitleidenschaft gezogen, dass sie erst nach ca. 4 Monaten wieder bezogen werden konnte. Da die Kl. keine Hausratsversicherung abgeschlossen hatte, musste sie den Schaden, finanziert durch einen Kredit von der Bausparkasse, selbst tragen.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machte sie Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung der zerstörten Gegenstände in Höhe von … DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Dies lehnte der Beklagte (Bekl.) mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 vom … mit der Begründung ab, dass die Kl. es versäumt habe, eine entsprechende Hausratsversicherung abzuschließen. Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) scheide in derartigen Fällen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Ersatzbeschaffung dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.
Hiergegen wendet sich die Kl. nach erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren mit der Klage.
Sie trägt vor:
Sie habe zur Zeit des Brandes von ihrem Ehemann getrennt gelebt und viele andere Dinge zu bedenken gehabt, so dass der Abschluss einer Hausratsversicherung nicht an erster Stelle gestanden habe. Eine Hausratsversicherung sei auch keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Angelegenheit. Nach den ihr vorliegenden steuerlichen Hinwe[…]