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fehlender Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren – Folgen

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 2 RVs 55/14
Beschluss vom 03.06.2014

Tenor
Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13 wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (StA Mönchengladbach 400 Js 173/13). Zugleich hat es den Angeklagten von dem Tatvorwurf des versuchten Diebstahls (StA Mönchengladbach 301 Js 1527/11) freigesprochen. Der Teilfreispruch ist rechtskräftig.
Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mönchengladbach als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision.
Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13, das zu der Verurteilung wegen Computerbetruges in fünf Fällen geführt hat, ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil der nach §§ 203, 207 StPO erforderliche Eröffnungsbeschluss fehlt und damit ein Verfahrenshindernis besteht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 die Anklage wegen versuchten Diebstahls (StA Mönchengladbach 301 Js 1527/11) zugelassen und in dieser Sache das Hauptverfahren eröffnet. Hingegen ist zu der später gesondert wegen Computerbetruges in fünf Fällen erhobenen Anklage vom 15. Februar 2013 (StA Mönchengladbach 400 Js 173/13) kein Eröffnungsbeschluss ergangen.
Auch sonst ist den Akten keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Amtsgerichts zu entnehmen, dass die zweite Anklage unter Würdigung des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO zugelassen werden sollte. So kann einem Verbindungsbeschluss im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2004, 48; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 114). Ein förmlicher Verbindungsbeschluss fehlt indes, die Verfahrensverbindung ist lediglich konkludent erfolgt. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen mithin keine genügenden Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht die nach § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hat.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares V[…]


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