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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haushaltsführung (doppelte) – Zeitliche Begrenzung der verfassungswidrig!

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BVerfG
Az.: 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00
Beschluss vom 04.12.2002

L e i t s ä t z e
1. Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an.
Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
2. Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – am 4. Dezember 2002 beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nummer 14 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt I S. 1250) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung („Kettenabordnung“) erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.
Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 1997 – 7 K 761/96 – und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 – VI R 104/97 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben.
Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1999 – 5 K 3481/98 – und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 – VI B 31/00 – verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben.
Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückve[…]


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