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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktritt bei Thrombosegefahr

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LG Arnsberg
Az: I-4 O 238/11, 4 O 238/11
Urteil vom 08.09.2011

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.688,00 €nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ersatz von Stornokosten nach Reiserücktritt aus einem mit der Beklagten geschlossenen Reiserücktrittsvertrag.
Die Klägerin wollte für sich und ihren Ehemann im Herbst 2010 bei der Firma F1 im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 20.03.2011 eine Schiffskreuzfahrt nach Südamerika mit Hin- und Rückflug buchen. Zu dem Zeitpunkt war die Reise jedoch ausgebucht.
Daraufhin buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann am 27.12.2010 eine ebenfalls von der Firma F1 angebotene Kreuzfahrt in Asien für den Zeitraum vom 29.04. bis 17.05.2011 mit Hinflug von Frankfurt nach Denpasar und Rückflug von Ho Chi Minh City nach Frankfurt.
Mit dieser Buchung war eine Reiserücktrittsversicherung mit der Beklagten verbunden.
Dabei war die Beklagte nach den zugrunde legenden Versicherungsbedingungen (VG-ERV 2007) nur zur Erstattung von Stornokosten verpflichtet sofern bei Buchung der versicherten Reise mit dem Eintritt dieses Ereignisses, das Grund für das Reisestorno war, nicht zu rechnen war. Versicherte Ereignisse war hiernach unter anderem auch eine unerwartete schwere Erkrankung (vgl. § 2 Abs. 1 b, Abs. 2 c der VB-ERV 2007). Zu erstat[…]


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