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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung eines schuldunfähigen Mieters wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens

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Amtsgericht Charlottenburg
Az: 232 C 53/14
Urteil vom 13.06.2014

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Hause der Kläger Berlin, … Berlin, Seitenflügel EG rechts, innegehaltenen Wohnräumlichkeiten, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, Bad mit Toilette zu räumen und geräumt an die Klägerin, zu Händen der … Berlin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.450,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.07.2014 eingeräumt.
5. Der Antrag de Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Kläger vermieteten durch Mietvertrag vom 28. März 2011 an die Beklagte die im Tenor bezeichnete Wohnung in der … Berlin. In der Zeit ab Mai 2012 verhielt sich die Beklagte u. a wie folgt: Am 01.05.2012 hämmerte sie mit einer Glasflasche an die Tür von Mietern und verletzte einen Bekannten der Mieter mit einer Glasflasche am Schienbein. Am 6. Mai 2012 klopfte sie gegen die Wohnungstür der Mieter und rief, dass sie herauskommen sollten, sie habe den 01.05. nicht vergessen. Daraufhin mahnte die Hausverwaltung der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2012 (Blatt 22 d. A.) ab. Im Juli 2012 begann die Beklagte damit, die Namensschilder von Mietern mit Klebstoffen an der Klingel und die Briefkästen selbst zuzukleben. Daraufhin mahnte die Hausverwaltung der Kläger sie mit Schreiben vom 06.08.2012 (Blatt 23 d. A.) ab und drohte erneut eire Kündigung aus wichtigem Grund an. Am 27. und 28. Juni 2013 schrie die Beklagte im Hof herum. Am 5. Juli 2013 unterbrach sie ein Gespräch der Geschäftsführerin der Hausverwaltung der Kläger und betitelte sie schließlich als Hausverwalterverbrecher und Mörder. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 drohte die Hausverwaltung ihr daraufhin die Kündigung des; Mietverhältnisses an. Mit Schreiben des Mietervereins vom 08.08.2013 widersprach der Mieterverein diesem Schreiben. Nach Schimpfen und beleidigenden Äußerungen und Klopfen an die Heizungsrohre in der Nacht vom 21. auf den 22.09.2013 erklärte die Hausverwaltung mit Schr[…]


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