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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Personalabbau

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 113/16 – Urteil vom 16.11.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2015 – 2 Ca 4064/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 %, die Beklagte zu 81 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die am 1966 geborene Klägerin ist seit dem August 1989 bei der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, als kaufmännische Angestellte, Kassiererin und Infokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden beschäftigt, zuletzt auf Basis des Arbeitsvertrages vom 27.12.1999 (Bl. 51 ff. d. A.).

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.2014 zum 31.05.2015. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG.

Vor Ausspruch der Kündigung war der Informationsbereich/Kasse mit vier Arbeitnehmerinnen besetzt, einschließlich der Klägerin. Das Arbeitsverhältnis einer weiteren Mitarbeiterin aus diesem Bereich hat die Beklagte ebenfalls gekündigt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.11.2015 (Bl. 152 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch Schließung der Möbel-Boutique sei ein Einsatzbereich entfallen, den die Klägerin lange Zeit wahrgenommen habe. Zudem sei der Bedarf an Kräften an der Information gesunken, da die Verkleinerung von Verkaufsflächen zu einer geringeren Kundenfrequenz führe. Der Vortrag zum geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch – rechtshängig seit 03.03.2015 – sei unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.01.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.03.2016 begründet.

Die Klägerin rügt, die Beklagte habe nicht dargetan, wann und in welcher Weise die Entscheidung zum Personalab[…]


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