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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unautorisierte Barabhebungen eines geschäftsunfähigen Darlehensnehmers

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 36/15 – Urteil vom 28.04.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.258,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Geldbetrags, der als Darlehen dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde.

Die Beklagte, die eine monatliche Rente von etwa 1.000,00 € bezieht, ist Inhaberin des Kontos Nr. XXX bei der Raiffeisenbank eG (BLZ ….). Am 20. Oktober 2012 unterzeichnete sie einen easyCredit-Vertrag mit der Klägerin über einen Nominalbetrag von 10.000,00 €, der mit 11,84% p.a. verzinst und in 83 monatlichen Raten zu je 176,00 € sowie einer Schlussrate von 130,96 € ab dem 1. Dezember 2012 zurückgezahlt werden sollte. Die Beklagte lebte zu dieser Zeit im Haushalt ihrer Tochter, der Zeugin S. Die Darlehensvaluta wurde dem oben genannten Konto der Beklagten gutgeschrieben, das zu diesem Zeitpunkt im Plus geführt wurde. Die Zeugin S. hob am 25. Oktober 2012 einen Betrag von 1.000,00 € und am 1. November 2012 einen Betrag von 6.000,00 € vom Konto der Beklagten ab. Wie über die restlichen 4.000,00 € verfügt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Zahlungen auf den Darlehensvertrag erfolgten in Höhe von 741,96 €. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 27. November 2013 nach vorheriger Mahnung; zu diesem Zeitpunkt waren Raten in Höhe von 1.420,00 € offen.

Am 5. Januar 2013 wurde die Beklagte aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten in einer Klinik für Alterspsychiatrie aufgenommen. Das dort im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von Dr. med. R. erstellte Gutachten vom 17. Januar 2013 nannte als Diagnose eine wahrscheinlich präsenile Demenz vom Alzheimer-Typ und sah die Beklagte als nicht geschäftsfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18. April 2013 (Geschäfts-Nr. ….) wurde die Zeugin S. zur Betreuerin bestellt; mit Beschluss vom 5. Februar 2014 wurde die Zeugin S. wegen Unzuverlässigkeit als Betreuerin entlassen und der jetzige Betreuer als Berufsbetreuer zum neuen Betreuer bestellt.

Die Parteien gehen übe[…]


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