AG Essen – Az.: 196 C 272/15 – Urteil vom 02.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der WEG C1, G-straße in F.
Die Beigeladenen sind die weiteren Miteigentümer.
Verwalterin ist die T GmbH G-straße in F.
Die Kläger bewohnen die Eigentumswohnung Nr. 30 im ersten Geschoss und sind Eigentümer der Wohnung Nr. 33 im Dachgeschoss, die vermietet ist. Die Beklagte bewohnt die Wohnung Nr. 28 im Erdgeschoss.
Mit Teilungserklärung des Notars Dr. C2 Urkundenrollennummer: ### ist der Beklagten unter § 4 Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht an der zur Wohnung gehörenden Terrasse sowie der jeweils angrenzenden Grundstücksteilfläche eingeräumt worden. Diese Einräumung erfolgte mit der Bestimmung der Verwendung als Rasen und/oder als Ziergarten, jedoch ohne Gestattung von Gewächsen von mehr als 3 m Höhe und ohne Gestattung von Bauwerken jedweder Art, wozu auch sogenannte Gartenhäuschen gehören verbunden mit der Verpflichtung zur Unterhaltung und gegebenenfalls Instandsetzung, bzw. Erneuerung des Bodenbelags der Terrasse.
Bis zum Jahr 2014 hatte die Beklagte diese Fläche als an die Terrasse grenzende Rasenfläche eingezäunt mit Beetbepflanzung. Ende 2014 beseitigte die Beklagte die gesamte Rasenfläche und bedeckte die Fläche vollständig mit Kies.
Die Beklagte stellte auf die bekieste Fläche Gartenmöbel auf.
Mit Einwurfschreiben vom 28.07.2015 ließen die Kläger die Beklagte zur Beseitigung und zum Rückbau auffordern. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben des I & H e. V. vom 03.08.2015 ab.
Die Kläger tragen nunmehr vor, die jährliche Gestaltung der Teilfläche durch die Beklagte stelle eine bauliche Veränderung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar. Der Charakter als Ziergarten, wobei die Kläger meinen, als Fläche mit Gewächsen, sei nicht mehr erhalten. Die nunmehrige Gestaltung der Fläche käme einer Planierung derselben gleich. Die Errichtung einer derart massiven Steinfläche gehe über das hinaus, was üblicher Weise mit Gartengestaltung und Gartenpflege verbunden sei. Dies stelle eine Beeinträchtigung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus dar und eine […]