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Versäumnisurteil – Wartefrist – Wann liegt Säumnis vor?

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Oberlandesgericht Köln
Az: 18 U 33/93
Urteil vom 06.05.1993
Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 11 O 313/92

Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.1993 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 1993 – 11 O 313/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist auch unter den besonderen Voraussetzungen des § 513 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil (vom 13. Januar 1993), gegen das der Einspruch deswegen nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), weil ihm die aufrechterhaltenden Teil- und Schlußversäumnisurteile vom 1. Oktober 1992 (Bl. 26 GA) und 26. Oktober 1992 (Bl. 34 GA) unmittelbar vorausgegangen sind und weil ferner die Berufung darauf gestützt wird (§ 513 Abs. 2 ZPO), daß – vorliegend: beim zweiten Versäumnisurteil – ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im maßgeblichen Verhandlungstermin vom 13. Januar 1993 säumig gewesen ist. Dazu ist unstreitig, daß der Verhandlungstermin in vorliegender Sache auf 9.30 Uhr angesetzt gewesen, der Beklagte ordnungsgemäßig geladen und zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Sitzungssaal (Nr. 444) anwesend gewesen ist. Der Kläger (sein Prozeßbevollmächtigter) hat sodann, als der Beklagte auch um 9.48 Uhr noch nicht erschienen war (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 59 GA), den Antrag auf Erlaß des (zweiten) Versäumnisurteils gestellt, dem entsprochen worden ist. Kurz danach trafen sich die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten zufällig im Gerichtsgebäude, wo der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von dem antragsgemäßen Erlaß des zweiten Versäumnisurteils erfuhr, worauf er um 9.52 Uhr im vorbezeichneten Sitzungssaal erschienen ist und seinen Unwillen über diesen Verfahrensablauf geäußert hat.
Der Beklagte macht geltend, daß er nicht säumig gewesen ist; es sei nämlich, wie auch eine neuerliche Diskussion und Abstimmung im Aachener Anwaltverein e.V. (Mitgliederversamml[…]


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