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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsratsmitglied – fristlose Kündigung wegen ehrverletzender Äußerung über Arbeitgeber

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ArbG Hamburg, Az.: 4 Ca 140/11, Urteil vom 28.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 9.947,48,10 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die fristlose, hilfsweise fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 05. November 1999 bei der Beklagten als Kommissionierer mit Dispositionsaufgaben beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des im September 2010 im Betrieb der Beklagten neu gewählten Betriebsrates. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 2.486,87.

Die Beklagte erhielt durch die e-Mail der stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates, Frau M. G., am 13. Februar 2011 um 22:20 Uhr Kenntnis von Vorwürfen betreffend Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung (sog. Flexi-Vertrag). Wegen des Inhalts der e-Mail wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 25 d.A.).

Der Kläger ist am 17. Februar 2011 zu den Vorwürfen angehört worden.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. Februar 2011 zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Anlage B 4 (Bl. 29 – 31 d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2011 den Beschluss gefasst, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage B 5 (Bl. 32 d.A.).

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Februar 2011, dem Kläger am selben Tag zugegangen, außerordentlich fristlos gekündigt. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger macht mit der am 28. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Kündigung vom 23. Februar 2011 geltend und begehrt dessen Weiterbeschäftigung.

Der Kläger trägt vor, er habe in Bezug auf das ordnungsgemäße Zustandekommen bzw. die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit (sog. Flexi-Vertrag) weder einen Schriftgutachter beauftragt und hierfür € 600,- ausgegeben, noch eine[…]


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