Was versteht man unter einem Erwerbsschaden?
Wenn ein Mensch einen Unfall erleidet, dann kann der Schaden im schlimmsten Fall auch die Gesundheit betreffen. Da in Deutschland jedoch der Großteil aller Menschen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das Erwerbseinkommen lediglich für 6 Wochen im Krankheitsfall fortgezahlt wird, kann ein Unfall auch sehr schnell wirtschaftliche Probleme nach sich ziehen. Um den Geschädigten jedoch nicht zu stark zu belasten hat der Gesetzgeber auch den Anspruch auf Ersatz eines durch den Unfall entstandenen Erwerbsschadens gesetzlich verankert. Viele Menschen wissen dabei jedoch überhaupt nicht, um was es sich bei diesem Erwerbsschaden handelt und wie sich dieser letztlich zusammensetzt.
Der Erwerbsschaden ist letztlich ein Gesamtkonstrukt bestehend aus dem sogenannten Hätte-Verdienst sowie dem tatsächlichen Ist-Verdienst. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten stellt den Anspruch auf Erwerbsschaden dar.
Unter dem Hätte-Verdienst werden alle Einkünfte bemessen, welche die Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte. Der tatsächliche Ist-Verdienst stellt die Entgeltersatzleistungen dar.
Als mögliche Entgeltersatzleistungen kommen in Betracht
Krankengeldzahlungen
Verletztengeld im Zuge des sogenannten Wegeunfalls
ALG bzw. ALG 2
etwaiges Übergangsgeld
Unfallrente
Erwerbsminderungsrente
Jeder Geschädigte hat nach einem Unfall Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch als Verletzungsfolge entstandenen Erwerbsschadens. Symbolfoto: Chaay_Tee/Bigstock
Die tatsächliche Berechnung des Erwerbsschadens
Der Erwerbsschaden muss natürlich individuell auf der Grundlage von dem Nettoabrechnungsbetrag erst einmal errechnet werden. Hierbei ist wichtig, dass auch tatsächlich der Nettobetrag verwendet wird. Dies bedeutet, dass auch die von der geschädigten Person zu zahlende Einkommenssteuer entsprechend erstattet wird. Es kommt nicht selten vor, dass dies schlicht und ergreifend vergessen wird, was durchaus einen merklichen Unterschied ausmachen kann. Ebenfalls ist es keine Seltenheit, dass der Ist-Verdienst Leistungen au[…]