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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren – Pflichtverteidigergebühren

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 Ws 270/06
Beschluss vom 06.02.2007

In der Strafsache wegen Einschleusens von Ausländern hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch am 6. 2. 2007 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 1. November 2006 gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
In dem erstinstanzlich bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Strafverfahren wurde dem Angeklagten das Einschleusen von Ausländern zur Last gelegt. Rechtsanwalt K. meldete sich mit Vollmacht vom 23. September 2005 als Verteidiger für den seinerzeit noch Beschuldigten, der in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt (Oder) einsaß. In der Hauptverhandlung am 24. Januar 2006 wurde der Verteidiger antragsgemäß als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte wurde verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Der Verteidiger mit Kanzleisitz in Braunschweig hatte den Verurteilten in der Untersuchungshaft am 23. September 2005 sowie am 6. Oktober 2005, 8. November 2005, 25. November 2005, 15. Dezember 2005, 22. Dezember 2005 und am 10. Januar 2006 – insgesamt sieben mal – in der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt (Oder) besucht, daneben an den genannten Tagen vier weitere, ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) inhaftierte Mandanten.

Mit Antrag vom 28. Januar 2006 sowie ergänzend vom 5. April 2006 begehrte der Verteidiger die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr mit Zuschlag VV Nr. 4101 162,00,E
Verfahrensgebühr mit Zuschlag VV Nr. 4105 137,00,E
Verfahrensgebühr Amtsgericht mit Zuschlag VV Nr. 4107 137,00,E
Terminsgebühr Amtsgericht mit Zuschlag VV Nr. 4109 224,00E
Einziehungsgebühr Streitwert 50,00 Euro VV Nr. 4142 25,00f

Fotokopien (263 Kopien) VV Nr. 7000 56,95,E
Entgelte für Post- u. Telekommunikationsdienste VV Nr. 7002 20,00,E
Fahrkosten Braunschweig – Frankfurt (Oder) – Braunschweig
603 km VV Nr. 703 180,90 Euro
Tage- u. Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise VV Nr. 7005 60,00 Euro
7 Informationsfahrten in die Justizvollzugsanstalt Frankfiu-t (Oder)
(7 x 60,00 Euro = 420,00 Euro) plus
7 Fahrtkosten Braunschweig – Frankfurt (Oder) – Braunschweig
603 x 7 = 4.221 km = 1.266,30 Euro: Zwischensumme 1.686,30f
hiervon 20 % = 337,26 Euro
16 % Mehrwertsteuer 214,41 Euro
Kostenübersendungspauschale 12,00 Euro
Ges[…]


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