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Pflichten der Betreuungsperson – gesteigerte Aufsichtspflichten für Kinder

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OLG Düsseldorf – Az.: 16 U 102/20 – Beschluss vom 07.08.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 18. Juni 2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Az.: 17 O 31/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der auf den 13. November 2020 bestimmte Senatstermin wird aufgehoben.

Der Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. September 2020 .
Gründe
I.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlich begründeten Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt und die durch das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 2) nicht entkräftet werden. Die Darlegungen der Berufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden – ergänzenden – Ausführungen:

1.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass der Beklagte zu 2) seine Aufsichtspflicht gegenüber dem verstorbenen K. A. verletzt hat. Entgegen der Berufung hat die Kammer die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) als verantwortlicher Betreuer nicht überspannt.

1.1.

Zutreffend verweist die Berufung darauf, dass die Aufsichtspflicht, die bei Übernahme der Betreuung durch einen Dritten in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht entspricht, einerseits das Kind vor Selbstgefährdung und vor Gefährdung durch Dritte schützen und andererseits verhindern soll, dass das Kind Dritte gefährdet oder schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1968, Az.: VI ZR 144/67, NJW 1968, 1672). Richtig ist auch, dass sich das Maß der Aufsicht nach Alter, Einsichtsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein des Kindes richtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979, Az.: VI ZR 98/78, NJW 1980, 1044 – 1045; Urteil vom 10. Juli 1984, Az.: […]


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