Tatsächliche Nutzung einer Versorgung
OLG Köln – Az.: I-5 U 171/19 – Urteil vom 10.06.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2019 – 3 O 62/18 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen und macht aus abgetretenem Recht des Zahnarztes … Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte war seit einigen Jahren Patientin des Zahnarztes …, der im Jahr 2017 als angestellter Arzt bei dem Zedenten tätig war. Im Juni 2017 ließ die Beklagte durch Herrn … eine prothetische Neuversorgung des Ober- und Unterkiefers durchführen. Der zahnlose Oberkiefer wurde mit einer Totalprothese mit Modellgussverstärkung versorgt. Der ebenfalls zahnlose, aber mit fünf Implantaten versorgte Unterkiefer erhielt eine Implantat-Hybridprothese mit einem Stahlsteg und einer ausgeprägten PEEK-Matrize. Die Prothese im Unterkiefer löste von Beginn an Schmerzen bei der Beklagten aus. Als sie sich deswegen wenige Tage später in der Praxis erneut vorstellte, erfuhr sie, dass Herr … nicht mehr in der Praxis beschäftigt war und eine Behandlung durch den Zedenten … erfolgten sollte. Der Zedent besserte die Prothese mehrfach nach und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Neuherstellung erforderlich sei. Nach dem 10.07.2017 ließ sich die Beklagte nicht mehr durch den Zedenten, sondern anderenorts weiterbehandeln.
Auf Antrag der Beklagten vom 17.07.2018, gerichtet gegen die Zahnärzte in Gemeinschaftspraxis bestehend aus Herrn …, Frau … und Herrn …, holte das Landgericht Köln im Wege des selbständigen Beweisverfahrens ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten von … ein (LG Köln, 3 OH 13/17). Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.06.2018 zu dem Ergebnis, dass der Steg im Unterkiefer im Prinzip in Ordnung sei, die bedeckende Prothese mit der PEEK-Matrize jedoch funktionell nicht zufriedenstellend und daher erneuerungsbedürftig sei. In zentrischer Kondylenposition lägen okklusale Vorkontakte vor und der Biss sei partiell geöffnet. Aufgrund ästhetischer und funktionaler Gründe sei eine Neuversorgung von Ober- und Unterkiefer nach Neuaufstellung der Zähne sinnvoll.
Die Klägerin hat behauptet, die zahnärztlichen Leistungen des Zedenten seien medizinisch notwendig ge[…]