Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 9 AL 298/15 – Urteil vom 11.12.2018
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. November 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 werden insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld vor dem 1. Februar 2014 aufgehoben wird. Sie werden weiter insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung desjenigen Arbeitslosengelds für den Zeitraum 1. Februar bis 2. März 2014 aufgehoben wird, welches das parallel zustehende Krankengeld übersteigt. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin im Zeitraum 16. November 2013 bis 2. März 2014 Beiträge zu deren Altersvorsorge gemäß § 173 SGB III zu entrichten.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 70 vom Hundert.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das Berufungsverfahren betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) sowie die Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung.
Die 1965 geborene Klägerin ist gelernte Apothekerin. Seit 01.01.1993 ist sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung. Zuletzt war die Klägerin bei der T. GmbH, M-Stadt, als „Projektmitarbeiterin“ abhängig beschäftigt. Bis einschließlich März 2013 betrug dort ihr Arbeitsquantum 24 Wochenstunden, ab April 2013 nur noch acht Wochenstunden.
Seit 09.09.2013 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 22.10.2013 an erhielt sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse, der Techniker Krankenkasse (TK). Allerdings stellte die TK die Krankengeldzahlungen mit Ablauf des 15.11.2013 bereits wieder ein. Dagegen legte die Klägerin am 06.11.2013 Widerspruch ein.
Am 18.11.2013 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 16.11.2013 arbeitslos und beantragte die Gewährung von ALG. Der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit R-Stadt bejahte die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 145 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 20.12.2013 bewilligte die Beklagte ALG für 360 Tage bei einer Anspruchsentstehung am 16.11.2013; der tägliche Leistungsbetrag wurde auf 26,07 EUR festgelegt. Auf Seite 2 unten des Bewilligungsbescheids ist ausgeführt: „Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge für Ihre Altersvorsorge. Dies gilt nur b[…]