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BGH-Urteil: Kostenverteilung bei WEG nach Nutzenprinzip

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

BGH klärt: Bei WEG können Renovierungskosten je nach Nutzen aufgeteilt werden.
In Wohnungseigentümergemeinschaften sind Beschlüsse zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum oft Gegenstand kontroverser Diskussionen. Nicht selten führen diese zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern, insbesondere wenn die Kosten abweichend von der gesetzlichen Regelung oder einer bestehenden Vereinbarung auf einzelne Eigentümer auferlegt werden.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ermöglicht eine flexiblere und nutzungsorientierte Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), indem es in begründeten Fällen erlaubt, Kosten abweichend von der gesetzlichen Regelung spezifischen Eigentümern aufzuerlegen.
Zusammenfassung

BGH-Urteile zu WEG: Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (V ZR 81/23 und V ZR 87/23) klargestellt, dass die Kosten für Renovierungen und Instandsetzungen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von der gesetzlichen Regelung auf spezifische Eigentümer umgelegt werden können.
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) werden die Kosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG erlaubt jedoch abweichende Beschlüsse der Eigentümerversammlung.
Voraussetzungen für abweichende Kostenverteilung: Solche Beschlüsse müssen sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegen und dürfen die Eigentümer nicht unbillig benachteiligen. Wichtige Kriterien sind der sachliche Grund für die Abweichung, die angemessene Berücksichtigung aller Interessen, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.
Zugruindeliegende Fälle:

Fall 1: Kosten für die Reparatur einer Hebeanlage eines Doppelparkers dürfen spezifisch den Teileigentümern des Doppelparkers auferlegt werden.
Fall 2: Die Kosten für den Austausch der Fenster einer Dachgeschosswohnung können dem Eigentümer dieser Wohnung alleine aufgebürdet werden, da dieser einen spezifischen Nutzen daraus zieht.

Rechtliche Auswirkungen: Die Urteile erweitern den Gestaltungsspielraum der Eigentümerversammlungen bei der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen, indem s[…]


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